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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 10 - Kartoffelstärkeprämienverordnung (KartStPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.07.1997 BGBl. I S. 1815, 2032; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 05.09.1976; FNA: 7847-11-4-21 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Lagerung von Übermengen außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers



(1) Der Stärkehersteller hat die Lagerung von Übermengen außerhalb seines Betriebs, soweit dies nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehen ist, der Zollstelle, in deren Bezirk sich der Ort der Lagerung befindet, schriftlich in drei Stücken anzuzeigen.

(2) Die zuständige Zollstelle überprüft, ob die ihr angezeigten Angaben zutreffen.

(3) Der Stärkehersteller hat den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen zusätzlichen Nachweis bei der zuständigen Zollstelle zu beantragen.