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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 9 - Kartoffelstärkeprämienverordnung (KartStPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.07.1997 BGBl. I S. 1815, 2032; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 05.09.1976; FNA: 7847-11-4-21 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Verfahren bei Übermengen



(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen ermitteln, ob die Stärkehersteller die ihnen zugeteilten Unterkontingente überschritten haben, und teilen dies entsprechend den in § 1 genannten Rechtsakten dem jeweiligen Stärkehersteller mit.

(2) Die Stärkehersteller teilen bis zum 31. Mai den nach Landesrecht zuständigen Stellen mit,

1.
inwieweit sie innerhalb des in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Rahmens zusätzlich zu ihrem Unterkontingent für das laufende Wirtschaftsjahr Anteile des Unterkontingents für das folgende Wirtschaftsjahr in Anspruch nehmen wollen oder

2.
ob und in welchem Umfange sie innerhalb des vorgesehenen Rahmens Mengen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten ausführen wollen.

(3) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen teilen bis zum 30. Juni

1.
der Bundesanstalt mit, inwieweit die Stärkehersteller innerhalb des in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Rahmens zusätzlich zu ihrem Unterkontingent für das Jahr Anteile des Unterkontingents für das folgende Wirtschaftsjahr in Anspruch nehmen wollen,

2.
der zuständigen Zollstelle mit, in welchem Umfange die Stärkehersteller Übermengen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten auszuführen haben.

(4) Um den in den in § 1 genannten Rechtsakten vom Stärkehersteller im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Übermengen zu erbringenden Nachweis über die Freigabe der Sicherheit zu gewährleisten,

1.
ist gleichzeitig mit der Anmeldung für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft die Erteilung eines Kontrollexemplars T5 nach Artikel 472 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu beantragen,

2.
stellt die Bundesanstalt dem Stärkehersteller beglaubigte Kopien der mit Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken versehenen Ausfuhrlizenz und des ihr von der zuständigen Zollstelle übersandten Kontrollexemplars aus.

(5) Der Stärkehersteller erbringt den Nachweis über die Ausfuhr von Übermengen bei der zuständigen Zollstelle durch Vorlage aller nach den in den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Unterlagen. Erfolgt die Ausfuhr von Übermengen nicht innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtskaten bestimmten Frist, wird der nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Betrag von der zuständigen Zollstelle erhoben.