§ 1 Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters
(1) Die Bundesnotarkammer stellt die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher:
- 1.
- Daten zur Person des Vollmachtgebers:
- a)
- Familienname,
- b)
- Geburtsname,
- c)
- Vornamen,
- d)
- Geschlecht,
- e)
- Geburtsdatum,
- f)
- Geburtsort,
- g)
- Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
- h)
- E-Mail-Adresse,
- 2.
- Daten zur Person des Bevollmächtigten:
- a)
- Familienname,
- b)
- Geburtsname,
- c)
- Vornamen,
- d)
- Geburtsdatum,
- e)
- Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
- f)
- Rufnummer,
- g)
- E-Mail-Adresse,
- 3.
- Datum der Errichtung der Vollmachtsurkunde,
- 4.
- Aufbewahrungsort der Vollmachtsurkunde,
- 5.
- Angaben, ob Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung von
- a)
- Vermögensangelegenheiten,
- b)
- Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und § 1832 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
- c)
- Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1831 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
- d)
- sonstigen persönlichen Angelegenheiten,
- 6.
- besondere Anordnungen oder Wünsche
- a)
- über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander,
- b)
- für den Fall, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt,
- c)
- hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung,
- 7.
- Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den Daten zur Person des Widersprechenden entsprechend Nummer 1.
(2) Ist die Vollmacht in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer, das Urkundsdatum sowie die Bezeichnung des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle aufgenommen werden.
(3) Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums.
Frühere Fassungen von § 1 VRegV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 2 VRegV Eintragungsantrag (vom 01.01.2023) ... durch den Ehegatten Widersprechenden. Der Antrag hat mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c bis g zu enthalten. Sollen auch Angaben über den Bevollmächtigten eingetragen ... den Bevollmächtigten eingetragen werden, muss der Antrag zudem mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c und e enthalten. Die Angaben nach § 1 Abs. 3 werden unabhängig von dem Antrag ... die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c und e enthalten. Die Angaben nach § 1 Abs. 3 werden unabhängig von dem Antrag eingetragen. (2) Der Antrag kann auch ...
§ 4 VRegV Benachrichtigung des Bevollmächtigten (vom 26.11.2019) ... in die Speicherung der Daten zu seiner Person eingewilligt hat, schriftlich über die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c, g und Nr. 2 bis 6 gespeicherten Daten zu unterrichten. Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2426
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
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