Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 12. ProdSV vom 01.12.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 22 ProdSNG am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der 12. ProdSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 12. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 4 12. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Aufzüge vom Montagebetrieb zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß Anhang I Nr. 5.1 und 5.2 der Richtlinie 95/16/EG mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, wodurch der Montagebetrieb bestätigt, daß

a) die Aufzüge den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,

b) die in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen V, VI, X, XII, XIII oder XIV der Richtlinie 95/16/EG eingehalten sind,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat und

(Text neue Fassung)

c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat und

d) er sich verpflichtet,

aa) eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs aufzubewahren und

bb) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einer anderen nach der Richtlinie 95/16/EG benannten Stelle auf deren Antrag eine Abschrift der Konformitätserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme zusammenhängenden Prüfungen zur Verfügung zu stellen, und

2. den Aufzügen vom Montagebetrieb eine Dokumentation nach Anhang I Nr. 6.2 der Richtlinie 95/16/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.

(2) Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Sicherheitsbauteile vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 2 und 3 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß

a) die Sicherheitsbauteile den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen,

b) die in Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 95/16/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen V, VIII, IX oder XI der Richtlinie 95/16/EG eingehalten sind,

vorherige Änderung

c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat und



c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat und

d) er sich verpflichtet, eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufzubewahren, und

2. den Sicherheitsbauteilen vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten eine Betriebsanleitung nach Anhang I Nr. 6.1 der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist.

(3) Unterliegen die Aufzüge und Sicherheitsbauteile auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die Aufzüge und Sicherheitsbauteile ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Montagebetrieb oder dem Hersteller der Sicherheitsbauteile während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, daß die Aufzüge den vom Montagebetrieb und die Sicherheitsbauteile den vom Hersteller der Sicherheitsbauteile angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den Aufzügen und Sicherheitsbauteilen beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

(4) Ein Bauteil darf ohne Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden, wenn diesem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten beigefügt ist, daß das Bauteil in einen Aufzug im Sinne dieser Verordnung eingebaut werden soll. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist nicht zulässig.

(5) Sind entweder der Montagebetrieb oder der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nicht nachgekommen, so obliegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Person, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für eigene Zwecke baut.