Änderung § 6 12. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 6 12. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 6 12. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in den Verkehr bringt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Nummer 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 die CE-Kennzeichnung anbringt.


 



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