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§ 6 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 17.06.1998 BGBl. I S. 1393; aufgehoben durch § 24 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605
Geltung ab 25.06.1998; FNA: 8053-4-15 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Nummer 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in den Verkehr bringt oder

2.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 die CE-Kennzeichnung anbringt.



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Frühere Fassungen von § 6 12. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 22 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 12. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 12. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 22 ProdSNG Änderung der Aufzugsverordnung
... beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen." 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Ordnungswidrigkeiten  ... erfüllen." 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe ...