(1) 1Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:
- 1.
- Haushaltsgroßgeräte
- 2.
- Haushaltskleingeräte
- 3.
- Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
- 4.
- Geräte der Unterhaltungselektronik
- 5.
- Beleuchtungskörper
- 6.
- Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
- 7.
- Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
- 8.
- Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
- 9.
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente
- 10.
- Automatische Ausgabegeräte.
2Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anhang
I aufgeführten Geräte.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.
(3)
1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das
Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von §
17 Absatz 4 und §
54 und die auf Grundlage des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2Die §§
27,
47,
50 Absatz 3, §
59 Absatz 1 Satz 1, die §§
62 und
66 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
3Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder der nach der
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen erlassenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt.
4Die Nachweispflichten nach §
50 Absatz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1110
G. v. 16.11.2011 BGBl. I S. 2224
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316