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§ 50 - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.06.2012; FNA: 2129-56 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.2012; FNA: 2129-56 Umweltschutz
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§ 50 Nachweispflichten
§ 50 wird in 20 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. 2Der Nachweis wird geführt
- 1.
- vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers, Sammlers oder Beförderers von Abfällen zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde und
- 2.
- über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle.
(2) 1Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. 2Die Registerpflichten nach § 49 bleiben unberührt.
(3) 1Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 25 unterliegen. 2Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit die Rechtsverordnung, welche die Rückgabe oder Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.
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Zitierungen von § 50 KrWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 KrWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 KrWG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft (vom 29.10.2020)
... 51, oder b) abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 49 und 50 oder einer Rechtsverordnung nach § 52, 2. dass die Entsorger von Abfällen ...
§ 26a KrWG Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle (vom 29.10.2020)
... Behörde den Hersteller oder Vertreiber auf Antrag von der Nachweispflicht nach § 50 bis zum Abschluss der Rücknahme der Abfälle freistellen. Als abgeschlossen ... dessen Auftrag entsorgen, sind bis zum Abschluss der Rücknahme von der Nachweispflicht nach § 50 für diese Abfälle befreit, soweit der Hersteller oder Vertreiber von der Pflicht zur ...
§ 51 KrWG Überwachung im Einzelfall
... oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 49 und 50 nicht bestehen, oder 2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer ...
§ 52 KrWG Anforderungen an Nachweise und Register (vom 02.05.2013)
... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 49 bis 51 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das ... nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass 1. der Nachweis nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine ...
§ 69 KrWG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023)
... Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 12. entgegen § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in ...
Zitat in folgenden Normen
Batteriegesetz (BattG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
§ 1 BattG Anwendungsbereich (vom 01.01.2021)
... Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3 , § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60 und 66 des ...
Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 8 DepV Annahmeverfahren (vom 01.08.2023)
... Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit. Soweit nach § 50 oder § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Teil 2 der Nachweisverordnung ...
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 2 ElektroG Anwendungsbereich (vom 15.08.2018)
... und Abfallgesetzes erlassen wurden. Die §§ 27, 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Absatz 3 , § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60, 62 und 66 des ... Güter erlassen sind, bleiben unberührt. Die Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und ...
Nachweisverordnung (NachwV)
Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 2 NachwV Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung (vom 01.06.2012)
... und Abfallentsorger, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen nach 1. § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Entsorgung gefährlicher Abfälle ...
§ 26 NachwV Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten (vom 01.06.2012)
... Die zuständige Behörde kann einen nach § 49 oder § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Verpflichteten auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise ...
§ 28 NachwV Vergabe von Kennnummern (vom 01.06.2014)
... Behörde. Die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt die für den ...
PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
Artikel 1 V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 932; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
§ 4 PCBAbfallV Nachweis- und Mitteilungspflichten (vom 01.06.2012)
... aus, in der Art und Menge des PCB angegeben werden. (2) Soweit nach § 50 oder § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Teil 2 oder Teil 3 der ...
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 2 VerpackG Anwendungsbereich (vom 03.07.2021)
... § 17 Absatz 2 und 3, § 19 Absatz 2, § 27, § 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Absatz 3 , § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die §§ 62 und 66 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 3 KrWAbfRNOG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 47, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ... bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt. Die Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von ...
Artikel 4 KrWAbfRNOG Änderung des Batteriegesetzes
... erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten ...
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... 3 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 des KrW-/AbfG" durch die Angabe „§ 50 KrWG" ersetzt. (15) Das Gesetz über die ... § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 50 oder § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. In § 5 werden ... 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die ... Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 49 oder § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ... 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 10. In § 29 werden die ... § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 50 oder § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 ...
Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 AbfRRL-UG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
... Behörde den Hersteller oder Vertreiber auf Antrag von der Nachweispflicht nach § 50 bis zum Abschluss der Rücknahme der Abfälle freistellen. Als abgeschlossen gilt die ... dessen Auftrag entsorgen, sind bis zum Abschluss der Rücknahme von der Nachweispflicht nach § 50 für diese Abfälle befreit, soweit der Hersteller oder Vertreiber von der Pflicht zur ...
Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091
Artikel 1 AltölERÄndV Änderung der Altölverordnung
... ist die Nummer des Begleitscheins einzutragen, soweit der Erklärungspflichtige nach § 50 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung Begleitscheine auszufüllen hat." b) ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
§ 2 ElektroG Anwendungsbereich (vom 09.05.2013)
... Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 47, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ... bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt. Die Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von ...
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