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Anhang IV - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
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Anhang IV Technische Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 4


Anhang IV wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):

a)
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;

b)
wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.

2.
Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:

a)
Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte;

b)
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;

c)
geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile;

d)
geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle;

e)
Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.



 

Zitierungen von Anhang IV ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang IV ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ElektroG Behandlung (vom 01.06.2012)
... Bei der Behandlung müssen mindestens die technischen Anforderungen nach Anhang IV erfüllt werden. (3) Der Betreiber einer Anlage, in der die ...