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Abschnitt 6 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
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Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 20 Beauftragung Dritter



Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.




§ 21 Widerspruch und Klage



(1) Gegen Verwaltungsakte nach § 9 Abs. 5 Satz 4 oder nach § 16 Abs. 2, 3 und 5 findet kein Widerspruchsverfahren statt.

(2) Die Klage gegen eine Anordnung nach § 9 Abs. 5 Satz 4 oder nach § 16 Abs. 5 hat keine aufschiebende Wirkung.


§ 22 Gebühren und Auslagen



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Auslagen im Sinne des Satzes 1 sind auch die von der zuständigen Behörde nach § 14 Abs. 10 erstatteten Kosten.

(2) Die Gebühr soll auch den mit der individuell zurechenbare öffentliche Leistung verbundenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand der Rechts- und Fachaufsicht nach § 18 decken; die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Soweit durch Änderung der Rechtsverordnung eine Verminderung des maßgeblichen Gebührensatzes erfolgt, findet bei nur auf Antrag vorzunehmenden, kostenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen die jeweils im Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung geltende Rechtsverordnung Anwendung.




§ 23 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(aufgehoben)

2.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,

3.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 die Registrierungsnummer nicht führt,

4.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt,

4a.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 6 Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf anbietet,

5.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 die Kosten für die Entsorgung ausweist,

6.
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1, 3, 5, 6 oder 7 eine Flüssigkeit nicht entfernt oder eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt,

7.
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,

7a.
entgegen § 9 Absatz 9 Satz 1 eine Erfassung durchführt,

8.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein bereitgestelltes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt oder

9.
entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5, 7 und 7a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 4a, 8 und 9 das Umweltbundesamt.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.




§ 24 Übergangsvorschriften



Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 5 und 6, § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 14 Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 sowie § 16 Abs. 2 bis 4 wird bis zum 23. November 2005, die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach §§ 7 und 8, § 9 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 und 8, §§ 10 und 11, § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 7, Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 7 und 8 sowie § 16 Abs. 5 bis zum 23. März 2006 ausgesetzt.


§ 25 Inkrafttreten


§ 25 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 ElektroG § 5 (neu), mWv. 31. Dezember 2006 § 12 (neu)

(1) § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, die §§ 15 und 16 Abs. 1 sowie die §§ 17 bis 22 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) (aufgehoben)

(3) § 12 tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13. August 2005 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. März 2005.




Anhang I Liste der Kategorien und Geräte


Anhang I wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Haushaltsgroßgeräte

Große Kühlgeräte
Kühlschränke
Gefriergeräte
Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln
Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Herde und Backöfen
Elektrische Kochplatten
Elektrische Heizplatten
Mikrowellengeräte
Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln
Elektrische Heizgeräte
Elektrische Heizkörper
Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln
Elektrische Ventilatoren
Klimageräte
Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte

2.
Haushaltskleingeräte

Staubsauger
Teppichkehrmaschinen
Sonstige Reinigungsgeräte
Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien
Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung
Toaster
Friteusen
Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen
Elektrische Messer
Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege
Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit
Waagen

3.
Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

Zentrale Datenverarbeitung:
Großrechner
Minicomputer
Drucker

PC-Bereich:
PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Notebooks
Elektronische Notizbücher
Drucker
Kopiergeräte
Elektrische und elektronische Schreibmaschinen
Taschen- und Tischrechner
Sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln
Benutzerendgeräte und -systeme
Faxgeräte
Telexgeräte
Telefone
Münz- und Kartentelefone
Schnurlose Telefone
Mobiltelefone
Anrufbeantworter
Sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln

4.
Geräte der Unterhaltungselektronik

Radiogeräte
Fernsehgeräte
Videokameras
Videorekorder
Hi-Fi-Anlagen
Audio-Verstärker
Musikinstrumente
Sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln

5.
Beleuchtungskörper

Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten
Stabförmige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen
Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen
Niederdruck-Natriumdampflampen
Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten

6.
Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)

Bohrmaschinen
Sägen
Nähmaschinen
Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen
Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke
Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke
Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln
Rasenmäher und sonstige Gartengeräte

7.
Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen
Videospielkonsolen
Videospiele
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen
Geldspielautomaten

8.
Medizinprodukte (mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte)

Geräte für Strahlentherapie
Kardiologiegeräte
Dialysegeräte
Beatmungsgeräte
Nuklearmedizinische Geräte
Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik
Analysegeräte
Gefriergeräte
Fertilisations-Testgeräte
Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen

9.
Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Rauchmelder
Heizregler
Thermostate
Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor
Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten)

10.
Automatische Ausgabegeräte

Heißgetränkeautomaten
Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen
Automaten für feste Produkte
Geldautomaten
Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten


Anhang II Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 7


Anhang II wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten (BGBl. I 2005 S. 772)



Anhang III Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 11 Abs. 2



1.
Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Altgeräten entfernt werden:

a)
quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung;

b)
Batterien und Akkumulatoren;

c)
Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter;

d)
Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner;

e)
Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;

f)
Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;

g)
Kathodenstrahlröhren;

h)
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW);

i)
Gasentladungslampen;

j)
Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;

k)
externe elektrische Leitungen;

l)
Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten;

m)
Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser > 25 mm oder proportional ähnliches Volumen);

n)
cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.

Diese Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu beseitigen oder zu verwerten.

2.
Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie folgt zu behandeln:

a)
Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile aus Konsumgütern, und die unter einer Genehmigung nach § 106 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juni 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), hergestellt oder nach § 108 der Strahlenschutzverordnung verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung erforderlich ist, können ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden.

b)
Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 110 der Strahlenschutzverordnung an die in der Information nach § 107 Abs. 1 Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung angegebene Stelle zurückzugeben.

c)
Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind unter Berücksichtigung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung zu entsorgen.

3.
Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten, gilt § 2 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung.

4.
Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:

a)
Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung.

b)
Geräte, die Gase enthalten, die ozonschichtschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in Schäumen und Kühlkreisläufen: Die Gase müssen sachgerecht entfernt und behandelt werden. Ozonschichtschädigende Gase werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1), behandelt.

c)
Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers.

5.
Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Wiederverwendung und stoffliche Verwertung wünschenswert sind, sind die Nummern 1 bis 3 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Wiederverwendung und die umweltgerechte stoffliche Verwertung von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.

6.
Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist für Altglas ein Quecksilber-Gehalt von höchstens 5 Milligramm je Kilogramm Altglas einzuhalten.

7.
Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig in Schirm- und Konusglas zu trennen.

8.
Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren.




Anhang IV Technische Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 4


Anhang IV wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):

a)
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;

b)
wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.

2.
Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:

a)
Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte;

b)
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;

c)
geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile;

d)
geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle;

e)
Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.