Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe (SozPflegerV)

V. v. 30.08.1974 BGBl. I S. 2157; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 787
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 2212-2-6-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden



Die Auszubildenden an den in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler an Fachschulen, wenn Aufnahmevoraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige geeignete Tätigkeit ist, im übrigen wie Schüler an Berufsfachschulen.



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