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§ 1 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe (SozPflegerV)

V. v. 30.08.1974 BGBl. I S. 2157; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 787
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 2212-2-6-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 1 Ausbildungsstätten



(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten

1.
für Dorfhelfer, Altenpflegehelfer, Alten-, Familien-, Haus- und Heilerziehungspfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,

2.
für Fachaltenpfleger.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Einrichtung dem Besuch der in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen gleichwertig ist.



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Frühere Fassungen von § 1 SozPflegerV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 9 Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2581

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 SozPflegerV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SozPflegerV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozPflegerV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SozPflegerV Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
... Auszubildenden an den in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler an ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Artikel 9 PflBRefG Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe
...  § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe vom 30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 1995 (BGBl. ...