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Artikel 6 - Terrorismusbekämpfungsgesetz (TerrorBekämpfG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Artikel 6 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes



Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen."

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der seewärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenzüberwachung im deutschen Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht überschreiten."

2.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen

Der Bundesgrenzschutz kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. § 29 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen."

3.
Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen."

4.
In § 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometem; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2."

5.
Dem § 44 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometem; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2."

6.
In § 62 Abs. 2 bis 4 wird jeweils die Angabe „§§ 2 bis 4" durch die Angabe „§§ 2 bis 4a" ersetzt.

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