Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 11 - Terrorismusbekämpfungsgesetz (TerrorBekämpfG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
| |

Artikel 11 Änderung des Ausländergesetzes



Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Feststellung und Sicherung der Identität".

b)
Nach § 56 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 56a Bescheinigung über die Duldung".

c)
Nach § 64 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 64a Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7 angefügt:

„(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:

1.
Name und Vorname des Inhabers,

2.
Gültigkeitsdauer,

3.
Ausstellungsort und -datum,

4.
Art der Aufenthaltsgenehmigung,

5.
Ausstellungsbehörde,

6.
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,

7.
Anmerkungen.

(3) Wird die Aufenthaltsgenehmigung als eigenständiges Dokument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen:

1.
Tag und Ort der Geburt,

2.
Staatsangehörigkeit,

3.
Geschlecht,

4.
Anmerkungen,
5.
Anschrift des Inhabers.

(4) Die Aufenthaltsgenehmigung kann neben dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in die Aufenthaltsgenehmigung eingebracht werden. Auch die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in die Aufenthaltsgenehmigung eingebracht werden.

(5) Die Zone für das automatische Lesen enthält folgende Angaben:

1.
Familienname und Vorname,

2.
Geburtsdatum,

3.
Geschlecht,

4.
Staatsangehörigkeit,

5.
Art der Aufenthaltsgenehmigung,

6.
Seriennummer des Vordrucks,

7.
ausstellender Staat,

8.
Gültigkeitsdauer,

9.
Prüfziffern.

(6) Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten, ihre Einzelheiten sowie ihre Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach Absatz 4 bestimmt das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(7) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen."

3.
In § 8 Abs. 1 werden nach Nummer 4 der Punkt nach dem Wort „besitzt" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt."

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 in begründeten Einzelfällen, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt bis zu sechs Monaten Ausnahmen von § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 zulassen."

5.
Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:

1.
Tag und Ort der Geburt,

2.
Staatsangehörigkeit,

3.
Geschlecht,

4.
Größe,

5.
Farbe der Augen,

6.
Anschrift des Inhabers,

7.
Lichtbild,

8.
eigenhändige Unterschrift,

9.
weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht,

10.
Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen.

Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht werden. § 5 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf."

6.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§41 Feststellung und Sicherung der Identität".

b)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sprachaufzeichnungen werden bei der aufzeichnenden Behörde aufbewahrt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, können die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität durchgeführt werden,

1.
wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist,

2.
wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will,

3.
wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,

4.
wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 festgestellt worden ist,

5.
bei der Beantragung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige der Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten bestehen sowie in den nach § 64a Abs. 4 festgelegten Fällen."

d)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch Abnahme der Abdrucke aller zehn Finger zu sichern.

(5) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung besitzt, ist durch Abnahme der Abdrucke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellt hat."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

7.
§ 46 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,".

8.
In § 47 Abs. 2 werden in Nummer 2 nach dem Wort „leistet" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

„4.
wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten dürfte oder

5.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde."

9.
Dem § 51 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen."

10.
Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

„§ 56a Bescheinigung über die Duldung

Über die Duldung ist eine Bescheinigung auszustellen, die eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in § 39 Abs. 1 bezeichneten Daten enthalten. § 5 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf."

11.
§ 63 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 41 Abs. 2 und 3" wird durch die Angabe „§ 41 Abs. 2 bis 5" ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 41 Abs. 3 Nr. 5 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig."

12.
Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:

„§64a Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen

(1) Die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung erhobenen Daten der visumantragstellenden Person und des Einladers können von dieser zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 vor der Erteilung oder Verlängerung einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der betroffenen Person an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt übermitteln.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 vorliegen. Sie dürfen die mit der Anfrage übermittelten Daten speichern und nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird."

13.
Dem § 69 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen, die eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Darin dürfen nur die in § 39 Abs. 1 bezeichneten Daten enthalten sein. § 5 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf."

14.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3" ersetzt.

b)
Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2" wird durch die Angabe „§ 41 Abs. 3 Nr. 3" ersetzt.

bb)
Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
im Fall des § 41 Abs. 2 Satz 2 seit der Sprachaufzeichnung sowie im Fall des § 41 Abs. 3 Nr. 5 seit der Visumbeantragung zehn Jahre vergangen sind."

14a.
In § 86 Nr. 3 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1" durch die Angabe "§ 47 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt.

15.
In § 92 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "§ 41 Abs. 4" durch die Angabe „§ 41 Abs. 6" ersetzt.

16.
§ 102a wird wie folgt gefasst:

„§ 102a Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 oder 3 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt."