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§ 2 - Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt (LFBAG k.a.Abk.)

G. v. 30.11.1954 BGBl. I S. 354; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 96-4 Luftverkehr
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§ 2



(1) Das Luftfahrt-Bundesamt hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
die Prüfung oder Überwachung der Prüfungen zur Feststellung der Verkehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) des Luftfahrtgeräts nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät,

2.
die Zulassung der Muster des Luftfahrtgeräts,

3.
die Zulassung des Luftfahrtgeräts zum Luftverkehr,

4.
die Führung der Luftfahrzeugrolle sowie sonstiger Verzeichnisse für Luftfahrtgerät,

5.
die Erteilung der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer, Linienflugzeugführer, berufsmäßige Führer von Drehflüglern, Flugnavigatoren, Flugingenieure und Führer von Luftschiffen sowie die Erteilung der Berechtigungen nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal an diese Personen,

6.
die Anerkennung von flugmedizinischen Sachverständigen und Zentren sowie die Entgegennahme von Meldungen von Ärzten für Arbeitsmedizin für die Durchführung von flugmedizinischen Beurteilungen von Flugbegleitern,

7.
die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung der in Nummer 5 genannten Luftfahrer,

8.
die Erteilung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät und Flugdienstberater,

9.
die Erteilung von Besatzungsausweisen für Fluglinienpersonal,

10.
die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung von den nicht in Nummer 5 genannten Luftfahrern,

11.
die Vorarbeiten für den Erlaß der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät und der Ausbildungs- und Prüfvorschriften für Luftfahrtpersonal,

12.
das Führen der Flugbegleiterdatei und Bekanntgabe der Liste der Organisationen, die Flugbegleiterschulungen durchführen,

13.
Genehmigungsbehörde im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 290/2012 (ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1) geändert worden ist, und als zuständige Behörde im Sinne der Anhänge V und VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, soweit Flugbegleiterbescheinigungen betroffen sind,

14.
die Sammlung von Nachrichten über Luftfahrtpersonal und Luftfahrtgerät sowie die Auskunftserteilung über diese Nachrichten,

15.
die Sammlung und die Sichtung von Berichten und sonstigen Unterlagen über die Luftfahrttechnik, den Betrieb von Luftfahrtgerät und das Luftfahrtpersonal, soweit sie für die Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes notwendig sind,

16.
die Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen, für deren Genehmigung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder das Luftfahrt-Bundesamt zuständig sind,

17.
auf Antrag die Erstattung von Gutachten über die Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen, für deren Genehmigung die Länder zuständig sind,

18.
1die stichprobenweise Kontrolle des technischen und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen sowie der Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern nach Maßgabe von § 4a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes als Maßnahme der Luftaufsicht nach § 29 des Luftverkehrsgesetzes. 2Soweit das Luftfahrt-Bundesamt diese Kontrollen im Einzelfall ausführt, tritt die luftaufsichtliche Kontrolle durch die Länder zurück. 3Das Luftfahrt-Bundesamt kann die vorstehenden Aufgaben durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihung) auch auf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben bedienen. 4Kontrollen der Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern dürfen jedoch nur unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden,

19.
die Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 2 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit es nach § 16 des Luftsicherheitsgesetzes hierfür zuständig ist,

20.
Notifizierende Behörde im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 1) geändert worden ist.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann dem Luftfahrt-Bundesamt weitere Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Luftfahrt zuweisen.

(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Aufgabe der Erteilung von Flugbegleiterbescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 13 auf gewerbliche Luftverkehrsbetreiber oder auf zugelassene Ausbildungsorganisationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 2 Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 5 Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
aktuell vorher 04.03.2017Artikel 3 Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
vom 23.02.2017 BGBl. I S. 298
aktuell vorher 03.07.2016Artikel 1a Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 579 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 13.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3123
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 332 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LFBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LFBAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsportwesen
V. v. 17.10.1994 BGBl. I S. 3010
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 3 1. LuftSiGÄndG Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
... § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten ...

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 1a 15. LuftVGÄndG Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
...  2 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil ...

Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3123
Artikel 2 LuftVGuaÄndG Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
...  2 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...

Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Artikel 5 LuftRÄndG Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
... § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 332 9. ZustAnpV Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt
...  In § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 579 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
...  In § 1 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 1 Nummer 16 und Absatz 2 sowie § 3 Absatz 1 des Gesetzes über das ...