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§ 8 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers



Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über

1.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,

2.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,

3.
das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und

4.
den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.

Er hat die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.

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Zitierungen von § 8 SaatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016)
... oder ihrer Verlängerung verbunden ist, 4. entgegen §§ 8 , 12 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1, § 13 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer ...