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§ 21 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 21 Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut



(1) Saatgut darf nur in Packungen oder Behältnissen eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Rechtsverordnungen nach § 22 verpackt und gekennzeichnet sind. Bei Rebe stehen Bündel den Packungen gleich.

(2) An oder auf den Packungen oder Behältnissen sind anzugeben

1.
die Art,

2.
die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut,

3.
die Kategorie,

4.
bei Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Standardpflanzgut die Anerkennungsnummer, bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,

5.
im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ein deutlicher Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung.

 
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Zitierungen von § 21 SaatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SaatG Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut (vom 08.09.2015)
... das Verfahren hierfür zu regeln, 3. vorzuschreiben, dass die Angaben nach § 21 Abs. 2 auch in den Packungen oder Behältnissen enthalten sein müssen, 4. ... vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von § 21 zuzulassen; dies gilt insbesondere für Saatgut in bestimmten Packungen oder Behältnissen ...
§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016)
... Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 oder 6 angegeben ist, 9. entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 oder 3 Saatgut ...