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Unterabschnitt 5 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 1 Saatgutordnung

Unterabschnitt 5 Kennzeichnung, Verpackung

§ 20 Angabe der Sortenbezeichnung



(1) 1Saatgut, außer Handelssaatgut und Behelfssaatgut, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe muss diese leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. 2Dies gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3.

(2) 1Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht untersagt werden. 2Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt.




§ 21 Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut



(1) Saatgut darf nur in Packungen oder Behältnissen eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Rechtsverordnungen nach § 22 verpackt und gekennzeichnet sind. Bei Rebe stehen Bündel den Packungen gleich.

(2) An oder auf den Packungen oder Behältnissen sind anzugeben

1.
die Art,

2.
die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut,

3.
die Kategorie,

4.
bei Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Standardpflanzgut die Anerkennungsnummer, bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,

5.
im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ein deutlicher Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung.


§ 22 Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Art der Kennzeichnung der Packungen oder Behältnisse, ihre Schließung und die Verschlusssicherung zu regeln,

2.
vorzuschreiben, dass die Packungen oder Behältnisse durch Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu kennzeichnen, zu schließen und mit einer Verschlusssicherung zu versehen sind, sowie das Verfahren hierfür zu regeln,

3.
vorzuschreiben, dass die Angaben nach § 21 Abs. 2 auch in den Packungen oder Behältnissen enthalten sein müssen,

4.
für bestimmtes Saatgut vorzuschreiben, dass an, in oder auf den Packungen oder Behältnissen zusätzliche Angaben, insbesondere über den Vermehrer oder Händler, die Herkunft, den Zeitpunkt und die Art der Erzeugung, Vermehrung und Behandlung, den Zeitpunkt der Probenahme und Anbringung der Verschlusssicherung, die Beschaffenheit, die Sortierung, die Zusammensetzung, den Verwendungszweck und das Gewicht oder die Stückzahl, anzubringen sind,

5.
vorzuschreiben, dass für die Verpackung von Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien nur ungebrauchtes Verpackungsmaterial oder besonders behandelte Behältnisse benutzt werden dürfen,

6.
vorzuschreiben, dass der Empfänger von Saatgut bestimmter Arten das amtliche Etikett für einen bestimmten Zeitraum zu Kontrollzwecken aufzubewahren hat.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, zur Erleichterung des Verkehrs mit Saatgut, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von § 21 zuzulassen; dies gilt insbesondere für Saatgut in bestimmten Packungen oder Behältnissen und für Saatgut, das in kleinen Mengen an den Letztverbraucher abgegeben wird.

(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 3 sowie des § 15 Abs. 2 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.




§ 22a Verpackung und Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Ordnung des Verkehrs mit Vermehrungsmaterial erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass bestimmtes Vermehrungsmaterial nur gebündelt, verpackt oder gekennzeichnet eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf. Es kann dabei insbesondere

1.
die Angaben für die Kennzeichnung vorschreiben,

2.
die Art und die Sicherung der Kennzeichnung regeln,

3.
die Verwendung bestimmter Verpackungsmaterialien oder Behältnisse vorschreiben,

4.
die Schließung der Packungen oder Behältnisse sowie die Verschlusssicherung regeln,

5.
vorschreiben, dass die Packungen oder Behältnisse durch Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu kennzeichnen, zu schließen und mit einer Verschlusssicherung zu versehen sind, sowie das Verfahren hierfür regeln.