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§ 35 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 35 Sortenbezeichnung



(1) Eine Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 oder 3 vorliegt.

(2) 1Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung

1.
zur Kennzeichnung der Sorte, insbesondere aus sprachlichen Gründen, nicht geeignet ist,

2.
keine Unterscheidungskraft hat,

3.
ausschließlich aus Zahlen besteht, soweit sie nicht für eine Sorte Verwendung findet, die ausschließlich für die fortlaufende Erzeugung einer anderen Sorte bestimmt ist,

4.
mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann, unter der in einem Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied eine Sorte derselben oder einer verwandten Art in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen ist oder war oder Saatgut oder Vermehrungsmaterial einer solchen Sorte in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, dass die Sorte nicht mehr eingetragen ist und nicht mehr angebaut wird und ihre Sortenbezeichnung keine größere Bedeutung erlangt hat,

5.
irreführen kann, insbesondere wenn sie geeignet ist, unrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die Eigenschaften oder den Wert der Sorte oder über den Züchter hervorzurufen,

6.
Ärgernis erregen kann.

2Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es als verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht.

(3) 1Ist die Sorte bereits

1.
in einem anderen Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied oder

2.
in einem anderen Staat, der nach einer vom Bundessortenamt bekannt zu machenden Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Sorten nach Regeln beurteilt, die denen der Richtlinien über die Gemeinsamen Sortenkataloge entsprechen,

in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen oder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder angegebene Sortenbezeichnung eintragbar. 2Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 entgegensteht oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein Recht eines Dritten entgegensteht.

(4) Für eine nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geschützte Sorte ist nur die im Zusammenhang mit der Sortenschutzerteilung festgelegte Sortenbezeichnung eintragbar.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen an die Eignung von Sortenbezeichnungen näher zu bestimmen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 35 SaatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3041
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 12 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 192 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 SaatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a SaatG Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial (vom 24.12.2016)
... genau beschrieben worden ist, ohne dass der Bezeichnung ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 entgegensteht, und den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c ...
§ 47 SaatG Sortenliste
... Erhaltungssorten der Hinweis "Erhaltungssorte". (2) Wird im Falle des § 35 Abs. 4 die in der Sortenschutzrolle eingetragene Sortenbezeichnung durch eine andere ersetzt oder ...
§ 51 SaatG Änderung der Sortenbezeichnung
... ist zu ändern, wenn 1. ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 oder 3 bei der Eintragung bestanden hat und fortbesteht, 2. ein ... hat und fortbesteht, 2. ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 nachträglich eingetreten ist, 3. ein ...
§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016)
... oder unter Verstoß gegen § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 oder 6 angegeben ist, 9. entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 12 BMELV-EUAnpG Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... 2 und Satz 2, § 19a, § 26 Satz 1, § 30 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, 7 und 8, § 35 Absatz 5, § 36 Absatz 4, § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie in § 61 in der ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 192 9. ZustAnpV Saatgutverkehrsgesetz
... § 22a Satz 1, §§ 25, 26 Satz 1, § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 3, 7 und 8, § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4, § 40 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, § 42 Abs. 3 Nr. 3, ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041
Artikel 1 4. SaatGÄndG
... aa bis ee und gg, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3" ersetzt. 8. In § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gemeinschaft" die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 372 10. ZustAnpV Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... Satz 1, den §§ 25, 26 Satz 1 und § 27 Absatz 3, § 30 Absatz 3, 7 und 8, § 35 Absatz 5, § 36 Absatz 4, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 42 Absatz 3 Nummer 3 und § 53 ...