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§ 38 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 38 Sortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse



(1) Im Bundessortenamt werden gebildet

1.
Sortenausschüsse,

2.
Widerspruchsausschüsse für Sortenzulassungssachen.

Der Präsident des Bundessortenamtes setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.

(2) Die Sortenausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über

1.
Anträge auf Sortenzulassung,

2.
Anträge auf Verlängerung der Sortenzulassung,

3.
Anträge auf Eintragung anderer Züchter in die Sortenliste,

4.
die Aufhebung der Sortenzulassung hinsichtlich der Sortenbezeichnung,

5.
die Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung und für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung nach § 51 Abs. 2,

6.
die Rücknahme und den Widerruf der Sortenzulassung oder einer Eintragung in die Sortenliste.

(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Sortenausschüsse.



 

Zitierungen von § 38 SaatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 8. BSAVfVÄndV
... und die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Artikel 1 11. BSAVfVÄndV Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... und gegen die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 38 Abs. 3 ; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 440 ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 451
Artikel 1 9. BSAVfVÄndV
... und die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 30 446.2 gegen ...

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2111
Artikel 1 7. BSAVfVÄndV
... und die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
Artikel 2 10. BSAVfVÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... und die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 ...