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Unterabschnitt 2 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 2 Sortenordnung

Unterabschnitt 2 Bundessortenamt

§ 37 Aufgaben



Das Bundessortenamt ist zuständig für die Sortenzulassung und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sortenliste und überwacht die Erhaltung der zugelassenen Sorten.


§ 38 Sortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse



(1) Im Bundessortenamt werden gebildet

1.
Sortenausschüsse,

2.
Widerspruchsausschüsse für Sortenzulassungssachen.

Der Präsident des Bundessortenamtes setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.

(2) Die Sortenausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über

1.
Anträge auf Sortenzulassung,

2.
Anträge auf Verlängerung der Sortenzulassung,

3.
Anträge auf Eintragung anderer Züchter in die Sortenliste,

4.
die Aufhebung der Sortenzulassung hinsichtlich der Sortenbezeichnung,

5.
die Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung und für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung nach § 51 Abs. 2,

6.
die Rücknahme und den Widerruf der Sortenzulassung oder einer Eintragung in die Sortenliste.

(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Sortenausschüsse.


§ 39 Zusammensetzung der Sortenausschüsse



Die Sortenausschüsse bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und die Beisitzer sind vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des Bundessortenamtes.


§ 40 Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse



(1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils aus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem, einem vom Präsidenten bestimmten weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Beisitzer und fünf ehrenamtlichen Beisitzern. Von den Mitgliedern des Bundessortenamtes muss eines fachkundig und eines rechtskundig sein.

(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben. Inhaber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen werden. Für jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von denen einer rechtskundig sein muss, sowie dreier ehrenamtlicher Beisitzer beschlussfähig.