§ 8 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 8 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 313 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Länderfachausschuss | |
(Text alte Fassung) Zur Verständigung des Bundes mit den Ländern bei der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere der Abstimmung der Interessen vor verkehrspolitischen Maßnahmen, wird beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ein Ausschuss aus Vertretern der Länder gebildet. | (Text neue Fassung) Zur Verständigung des Bundes mit den Ländern bei der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere der Abstimmung der Interessen vor verkehrspolitischen Maßnahmen, wird beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ein Ausschuss aus Vertretern der Länder gebildet. |