§ 50 IntFamRVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 50 IntFamRVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 45 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 50 Anzuwendende Vorschriften | (Text neue Fassung)§ 50 (aufgehoben) |
Für die Gerichtskosten sind die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Bei der Anordnung von Ordnungshaft gilt § 119 Abs. 6 der Kostenordnung entsprechend. |