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Artikel 45 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 45 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes


Artikel 45 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 IntFamRVG § 5, § 8, § 13, § 14, § 15, § 18, § 20, § 40, § 43, § 44, § 50, § 51, § 52, § 53

Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2007 (BGBl. I S. 529, 1058), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe".

b)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen".

c)
Die Angabe zu den §§ 50 bis 53 wird wie folgt gefasst:

„§§ 50 bis 53 (weggefallen)".

1a.
In § 5 Abs. 2 werden das Wort „Prozesskostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" und die Wörter „der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend."

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10 bis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 137 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für alle dasselbe Kind betreffenden Familiensachen nach § 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Verfügungen nach § 44 und den §§ 35 und 89 bis 94 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig."

b)
In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „§ 46 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§§ 4 und 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Gericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden das Semikolon und der folgende Satzteil gestrichen.

5.
In § 15 werden die Wörter „§ 621g der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „Abschnitt 4 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

6.
In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

7.
In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „§ 13a Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

8.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 4 sowie § 69 Abs. 1 Halbsatz 2 jenes Gesetzes sind nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt."

b)
In § 40 Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Vollziehung" durch das Wort „Wirksamkeit" ersetzt.

8a.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Prozesskosten-" durch das Wort „Verfahrenskosten-" ersetzt.

b)
Das Wort „Prozesskostenhilfe" wird durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

8b.
§ 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen

(1) Bei Zuwiderhandlung gegen einen im Inland zu vollstreckenden Titel nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, der auf Herausgabe von Personen oder die Regelung des Umgangs gerichtet ist, soll das Gericht Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen.

(2) Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so hat das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen durchzuführen, es sei denn, die Anordnung ist auf Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs gerichtet. Auf Antrag der berechtigten Person soll das Gericht hiervon absehen."

9.
Die §§ 50 bis 53 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 45 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 45 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1594, 2010 I 1498
Artikel 1 IntFamRVGÄndG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...