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§ 1 - Erste Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (1. KWGFreistV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.1994 BGBl. I S. 887; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7610-2-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1



Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, die der Aufsicht des Board of Governors of the Federal Reserve System oder des Office of the Comptroller of the Currency unterstehen, werden

1.
die Grundsätze I und Ia des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über das Eigenkapital zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preisrisiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kreditwesen,

2.
§ 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimmten Anlagen

nicht mehr angewandt.

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Zitierungen von § 1 Erste Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 1. KWGFreistV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. KWGFreistV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 1. KWGFreistV
... die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 und 13a des Gesetzes über das Kreditwesen ...