(1) Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in der in
§ 4 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen.
(2)
1Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides ist bei der Genehmigungsbehörde und bei der in
§ 6 Abs. 1 genannten sonstigen Stelle vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen.
2Maßgebend für die Festsetzung des Beginns der Frist ist der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.
3In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Absatz 3 angefordert werden können.
4Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
5Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt
§ 6 Absatz 5 entsprechend.
(3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.