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Synopse aller Änderungen der AtVfV am 28.09.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. September 2023 durch Artikel 5 des ROGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AtVfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AtVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2023 geltenden Fassung
AtVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 1a Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
    § 1b Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen
    § 2 Form und Inhalt des Antrags
    § 3 Art und Umfang der Unterlagen
Zweiter Abschnitt Beteiligung Dritter und anderer Behörden
    § 4 Bekanntmachung des Vorhabens
    § 5 Inhalt der Bekanntmachung
    § 6 Auslegung von Antrag und Unterlagen
    § 6a Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum
    § 7 Einwendungen
    § 7a Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
Dritter Abschnitt Erörterungstermin
    § 8 Gegenstand und Zweck
    § 9 Besondere Einwendungen
    § 10 Wegfall
    § 11 Verlegung
    § 12 Verlauf
    § 13 Niederschrift
Vierter Abschnitt Genehmigung
    § 14 Sachprüfung
    § 14a Zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung
    § 15 Entscheidung
    § 16 Inhalt des Genehmigungsbescheides
    § 17 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Bescheids
Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften
    § 18 Teilgenehmigung
    § 19 Vorbescheid
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren
(Text neue Fassung)

    § 19a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren
    § 19b Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
    § 20 Übergangsvorschrift
    § 21 (Inkrafttreten)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren




§ 19a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren


vorherige Änderung

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raumordnungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen Verfahren (raumordnerisches Verfahren) nach § 49 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Abs. 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

(2) Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im raumordnerischen Verfahren ermittelten und beschriebenen Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter von den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der §§ 1b, 3, 7a und 14a Abs. 1 insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt sind.




Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Absatz 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.