(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen. Auf diese sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Die Stiftung übernimmt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen der bisherigen landesunmittelbaren "Stiftung Jüdisches Museum Berlin".
(3) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des §
2 des
Bundesbeamtengesetzes. Der oder die Vorsitzende des Stiftungsrates ist oberste Dienstbehörde und ernennt die Beamten und Beamtinnen der Stiftung, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Direktor oder der Direktorin übertragen ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.