(1) Stoffe und Zubereitungen nach §
3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach §
22 Abs. 1 des
Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach §
3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend.
(2) Stoffe und Zubereitungen nach §
2 Abs. 1 und §
3 Abs. 1 Satz 4 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach §
2 Abs. 1 nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.
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§ 7 ChemVerbotsV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2008) ... eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt oder abgeben lässt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere ... durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder 4. entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt. (3) Ordnungswidrig im ...
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1575
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1328
V. v. 21.08.1998 BGBl. I S. 2379; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 10 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745