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Artikel 1 - Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen (10. ChemRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2006 ChemVerbotsV § 3, § 4, Anhang

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Abschnitt 28 Chromathaltiger Zement" die folgenden Angaben angefügt:

„Abschnitt 29 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Abschnitt 30 Toluol

Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol".

2.
In § 3 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:

„Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt."

4.
Im Anhang zu § 1 Abschnitt 20 Spalte 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

„Werden die zuvor genannten Listen des Anhangs I der genannten Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie, sofern eine Anwendungsfrist genannt ist, ab dem Anwendungszeitpunkt, der in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegt ist."

5.
Im Anhang zu § 1 Abschnitt 27 Spalte 2 Abs. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „zur" die Wörter „industriellen und" angefügt.

6.
Im Anhang zu § 1 werden nach Abschnitt 28 folgende Abschnitte 29 bis 31 angefügt:

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/ZubereitungenCAS-NummerVerboteAusnahmen
„Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
1. Benzo(a)pyren (BaP) 50-32-81. Weichmacheröle für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Schwerlaster, Krafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen ab dem 1. Januar 2010 nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 1 mg BaP pro kg enthalten oder der Gehalt aller in Spalte 1 aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt. Die genannten Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäß der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltfreien Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid (DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Petroleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen. Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für runderneuerte Reifen, sofern deren Laufflächen Weichmacheröle enthalten, die die in Spalte 2 Nr. 1 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
2. Benzo(e)pyren (BeP) 192-97-2
3. Benzo(a)anthracen
(BaA)
56-55-3
4. Chrysen (CHR) 218-01-9
5. Benzo(b)fluoranthen
(BbFA)
205-99-2
6. Benzo(j)fluoranthen
(BjFA)
205-82-3
7. Benzo(k)fluoranthen
(BkFA)
207-08-9
8. Dibenzo(a,h)-
anthracen (DBahA)
53-70-3
2. Nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung von Reifen für die in Nummer 1 genannten Fahrzeuge dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Nummer 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten. Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % HBay gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi - Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) nicht überschreitet.
Abschnitt 30: Toluol  
Toluol108-88-3Klebstoffe und Sprühfarben mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden.  
Abschnitt 31: 1,2,4-Trichlorbenzol
1,2,4-Trichlorbenzol 120-82-1 1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen
1. als Synthese-Zwischenprodukt,
2. als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder
3. bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB)."




 

Zitierungen von Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 10. ChemRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ChemRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
Artikel 6 LärmVibrationsArbSchVEinfV Änderung weiterer Verordnungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, werden nach dem Wort ...