Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten (Dienstleistende) oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach §
6 des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden und nach §
3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.
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