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Änderung § 1 RVWZPauschBeitrV vom 18.12.2007

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§ 1 RVWZPauschBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 1 RVWZPauschBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch § 22 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2861

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten (Dienstleistende) und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten (Dienstleistende) oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.