§ 6 - RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung (RVWZPauschBeitrV)

V. v. 21.12.1998 BGBl. I S. 3831; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-6-15 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Beitragszahlung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Beiträge sind vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für das vergangene Kalenderjahr für die allgemeine Rentenversicherung an

1.
die Träger der allgemeinen Rentenversicherung,

2.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung

zu zahlen.

(2) Auf die Beiträge sind bis zum 15. des zweiten Monats eines jeden Kalendervierteljahres Vorschüsse zu zahlen. Für die Berechnung der Vorschüsse sind die Diensttage im vergangenen Kalendervierteljahr zugrunde zu legen. Die Vorschüsse für die allgemeinen Rentenversicherung werden nach dem Verhältnis der auf sie im vergangenen Kalendervierteljahr entfallenden Diensttage verteilt.

(3) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres werden die Beiträge für die Diensttage des vorangegangenen Kalenderjahres errechnet und den gezahlten Vorschüssen gegenübergestellt. Unterschiedsbeträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr zu zahlen oder zu erstatten. Nachträglich festgestellte Änderungen in der Anzahl der Diensttage oder der Summe der Arbeitsentgelte werden mit den Berechnungsgrößen des dazugehörigen Abrechnungsjahres bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.


Text in der Fassung des Artikels 30 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 6 RVWZPauschBeitrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 30 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

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Zitierungen von § 6 RVWZPauschBeitrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RVWZPauschBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVWZPauschBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 30 BwEinsatzBerStG Änderung der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung
...  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 Absatz 1" durch die Wörter „Leistungen nach § 5 Absatz 1" und die ... das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben." 4. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesamt für Wehrverwaltung" durch die Wörter ...


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