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§ 1 - Hopfengesetz (HopfG k.a.Abk.)

G. v. 21.10.1996 BGBl. I S. 1530; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.09.2022 BGBl. I S. 1550
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7821-2 Wein-, Hopfen- und Tabakbau
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

1.
über

a)
die Zertifizierung,

b)
das Bescheinigungsverfahren,

c)
die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung stattfindet,

d)
die Verarbeitung,

e)
das Vermischen,

f)
die Behandlung und

g)
das Inverkehrbringen

der Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Hopfen unterliegen, sowie

2.
über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).

(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass

1.
in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Rechtsverordnungen auch erlassen werden können, um die Rechtsakte und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen und

2.
der Abschnitt 3 des Marktorganisationsgesetzes nicht anzuwenden ist.



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Frühere Fassungen von § 1 Hopfengesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.10.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes
vom 26.09.2022 BGBl. I S. 1550
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 11 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuellvor 15.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Hopfengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HopfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HopfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HopfG Ermächtigungen (vom 07.10.2022)
... Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte fest 1. die Hopfenanbaugebiete und ihre Beschreibung; durch die ... können ferner durch Rechtsverordnung weitere für die Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften über 1. a) die Form, den Inhalt, ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu ... erforderlich ist und der Inhalt des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bestimmt oder bestimmbar ist, 2. zur Einrichtung und Verwaltung des Betriebsfonds in ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
Artikel 1 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Sonstige
Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes
G. v. 01.07.2008 BGBl. I S. 1106
Artikel 1 1. HopfGÄndG
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 11 BMELV-EUAnpG Änderung des Hopfengesetzes
...  In § 1 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes
G. v. 26.09.2022 BGBl. I S. 1550
Artikel 1 2. HopfGÄndG Änderung des Hopfengesetzes
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses ... wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte ... ersetzt. b) In den Absätzen 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „ § 1 " durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. c) ... 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 1" durch die Wörter „ § 1 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:  ... erforderlich ist und der Inhalt des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bestimmt oder bestimmbar ist, 2. zur Einrichtung und Verwaltung des Betriebsfonds in ... verweist." b) In Absatz 3 werden die Wörter „der in § 1 genannten Rechtsakte" durch die Wörter „der Rechtsakte der Europäischen ...