§ 4 - Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermG k.a.Abk.)

Artikel 9 G. v. 04.11.1971 BGBl. I S. 1745, 1747; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610
Geltung ab 10.11.1971; FNA: 402-24-8-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 4


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. 2Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) G. v. 21. April 2015 BGBl. I S. 610 m.W.v. 1. Juni 2015

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Frühere Fassungen von § 4 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2015Artikel 3 Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG)
vom 21.04.2015 BGBl. I S. 610

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WoVermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoVermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WoVermG (vom 01.06.2015)
... Art, eine Auslagenerstattung, ein Vorschuß oder eine Vertragsstrafe, die den in § 4 genannten Satz übersteigt, geleistet worden ist, kann die Leistung nach den allgemeinen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG)
G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610
Artikel 3 MietNovG Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
... 2 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 3. In § 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" ...


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