(1) Mit der Auflösung der Urkundenstellen gehen ihre Aufgaben auf die Standesbeamten der Standesämter über. Die bei den Urkundenstellen geführten Personenstandsbücher und standesamtlichen Unterlagen sind an die Standesbeamten der Standesämter abzugeben. Die Sammelakten verbleiben bei den Kreisen.
(2) Die Landesregierungen der in §
1 Abs. 1 genannten Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Zuständigkeit für die Führung der Sammelakten dem Standesbeamten, der das entsprechende Personenstandsbuch führt, oder der für diesen Standesbeamten zuständigen Verwaltungsbehörde zu übertragen.