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§ 1 - Gesetz zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (UrkStAuflG)

§ 1 Auflösung der Urkundenstellen



(1) Die Landesregierungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Urkundenstellen bei den Kreisen (Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 914) aufzulösen und das Verfahren der Auflösung zu regeln.

(2) Machen die Länder von der Ermächtigung nach Absatz 1 bis zum 1. Januar 2000 keinen Gebrauch, so sind die Urkundenstellen zu diesem Zeitpunkt aufgelöst.



 

Zitierungen von § 1 UrkStAuflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UrkStAuflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrkStAuflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 UrkStAuflG Übergang der Aufgaben
... Die Sammelakten verbleiben bei den Kreisen. (2) Die Landesregierungen der in § 1 Abs. 1 genannten Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz ...