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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 5 - Postunfallkassenverordnung (PUKV)

V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Vorläufige Aufgabenerledigung durch Dritte



Die von der Unfallkasse Post und Telekom wahrzunehmenden mittelbaren Aufgaben werden vom Bund, der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und der Deutschen Post AG nach den für die Unfallkasse geltenden Bestimmungen für diese vorläufig weitergeführt, bis sie von der Unfallkasse Post und Telekom übernommen werden.

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