(1) Die Personal- und Sachkosten, die durch die Wahrnehmung der in §
2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des
Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes genannten Aufgaben entstehen, werden von den Mitgliedsbetrieben, für die diese Aufgaben durchgeführt werden, nach dem Verhältnis der im abgelaufenen Geschäftsjahr bei ihnen durchschnittlich beschäftigten Beamten nachträglich aufgebracht. Die insoweit anfallenden Leistungsausgaben und Regreßeinnahmen werden den einzelnen Mitgliedsbetrieben konkret zugerechnet. Die Leistungsausgaben werden nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Betrieben abgerechnet, die Regreßeinnahmen monatlich.
(2) Die Personal- und Sachkosten sowie die Leistungsausgaben, die durch die Wahrnehmung der in §
2 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des
Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes aufgeführten Angelegenheiten entstehen, werden nach der Zahl der im abgelaufenen Geschäftsjahr bei den Mitgliedsbetrieben durchschnittlich beschäftigten Versicherten auf die Unternehmen jährlich nachträglich umgelegt. Bezüglich der Zurechnung und Abrechnung der insoweit anfallenden Regreßeinnahmen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.