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§ 11 - Postunfallkassenverordnung (PUKV)

V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 11 Säumniszuschläge



(1) Für Kostenforderungen und Vorschüsse, die ein Mitgliedsbetrieb nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter zweihundert Deutsche Mark ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.

(2) Ein Säumniszuschlag auf eine Kostenforderung wird nicht erhoben, soweit der Kostenschuldner glaubhaft macht, daß er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags werden die Rückstände auf zehn Deutsche Mark nach unten abgerundet.

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