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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie (PolstAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 246; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.05.2014 BGBl. I S. 539
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-213 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und in insgesamt höchstens 28 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsprobe:

a)
Anfertigen einer Hockerpolsterung mit Bezugs- und Verzierungselementen,

b)
Anfertigen einer Armlehnenpolsterung mit Bezugs- und Verzierungselementen,

c)
Anfertigen einer Rücken- oder Sitzpolsterung mit Aufteilung der Polsterfläche und Verzierungselementen oder

d)
Aufbauen und Beziehen einer Polsterung auf Matratzenrohling;

2.
als Prüfungsstück:

a)
Anfertigen eines Polstermöbelstücks und Erstellen eines Konstruktionsberichtes oder

b)
Anfertigen einer Matratze und Erstellen eines Konstruktionsberichtes.

Dabei soll die Arbeitsprobe mit 75 vom Hundert und das Prüfungsstück mit 25 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Fachspezifische Information und Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Polstertechniken,

c)
Zuschneidetechniken,

d)
Bezugstechniken,

e)
Verzierungs- und Montagearbeiten,

f)
Einsatz von Maschinen und Anlagen,

g)
Qualitätsmerkmale und Qualitätssicherung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,

b)
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;

3.
im Prüfungsfach Fachspezifische Information und Kommunikation:

a)
Datenerfassung und -auswertung,

b)
Grundlagen der Betriebsorganisation,

c)
Anfertigen von technischen Zeichnungen, insbesondere perspektivische Darstellungen, Parallelprojektion und Schnittzeichnung;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Fachspezifische Information und Kommunikation 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PolstAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolstAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PolstAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9  ...