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Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin (Polstererausbildungsverordnung - PolstAusbV)

V. v. 20.05.2014 BGBl. I S. 539 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.03.2015 BGBl. I S. 277
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-92 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Polsterers und der Polsterin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

(2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,

2.
Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

3.
Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen,

4.
Zuschneiden und Nähen von Bezügen,

5.
Vorpolstern und Konfektionieren,

6.
Auswählen und Montieren von Funktionselementen,

7.
Beziehen von Polsterteilen,

8.
Entwickeln und Anfertigen von Prototypen,

9.
Endmontage und Qualitätskontrolle.

(3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,

6.
betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Polsterteils statt.

(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Auftragsunterlagen zu prüfen, technische Unterlagen anzuwenden, Arbeitsschritte festzulegen,

b)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen,

c)
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden, Maße und Proportionen zu unterscheiden,

d)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

e)
Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen,

f)
Bezüge zu nähen,

g)
Polster oder Matratzen aufzubauen,

h)
Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster oder Matratzen herzustellen,

i)
Verzierungen anzubringen,

j)
Zwischenkontrollen durchzuführen,

k)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,

l)
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Zuschneiden und Nähen eines Bezugs sowie

b)
Vorpolstern und Beziehen eines Polsterteils;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.




§ 7 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

3.
vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze,

2.
Planung,

3.
Fertigung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen und Aufträge auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen,

b)
Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

c)
Bezugsflächen zu gestalten,

d)
Fassons aus vorgefertigten Formteilen herzustellen,

e)
Funktions- und Zusatzelemente auszuwählen und einzubauen,

f)
Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,

g)
Zubehörteile zu montieren,

h)
Endkontrollen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,

i)
Modellvarianten zu entwickeln und zu dokumentieren,

j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,

k)
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Herstellen eines Polstermöbels mit funktionalen Elementen oder

b)
Herstellen einer bezogenen Matratze mit mehrschichtigem Aufbau;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Planung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsablaufpläne zu erstellen,

b)
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,

c)
den jeweiligen Bedarf der einzelnen Materialien zu ermitteln,

d)
Fertigungsunterlagen zur Serienfertigung zu erstellen,

e)
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör zu bestimmen und die Einsatzgebiete festzulegen,

b)
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck zu berücksichtigen,

c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einzusetzen,

d)
Schnitt-, Näh-, Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,

e)
Funktions- und Zusatzelemente zu unterscheiden und auftragsbezogen einzusetzen,

f)
Montagetechniken anzuwenden,

g)
Prüftechniken und Qualitätskriterien anzuwenden;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.




§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze mit 50 Prozent,

2.
Planung mit 20 Prozent,

3.
Fertigung mit 20 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung", „Fertigung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertetet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2014 bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende die Zwischenprüfung noch nicht absolviert hat.


§ 10 Anrechnungsregelung



Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher oder zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 ändert mWv. 1. August 2014 PolstAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie vom 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 246), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1285) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Stefan Kapferer


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anfertigen und Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Arten, Aufbau und Funktionen von Polstermöbeln
und Matratzen unterscheiden
b) Gestellkonstruktionen unterscheiden
c) Funktionsmaße von Polstermöbeln und Matratzen er-
mitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergo-
nomischen Gestaltung anwenden
d) Skizzen, Fachzeichnungen, Schablonen und Materi-
allisten erstellen und anwenden
e) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Ar-
beitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, an-
wenden
5 
2 Auswählen und Verarbeiten
von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere
textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächenge-
bilde, Leder und Kunstleder, nach Eigenschaften und
Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen
b) Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe
nach Eigenschaften und Verwendungszweck unter-
scheiden und einsetzen
c) Werk- und Hilfsstoffe nach Herkunft und Herstel-
lungsverfahren unterscheiden, Eigenschaften von
Werk- und Hilfsstoffen bei der Verarbeitung berück-
sichtigen
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren, auf
Qualität, Schäden und Fehler prüfen sowie lagern
und Lagerkriterien beachten
e) Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe
verarbeiten, Verbindungen herstellen, Teile montieren
f) Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beachtung
von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften ein-
setzen
9 
g) Arten von Veredelungs- und Zurichtungsmaßnahmen
unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterver-
arbeitung berücksichtigen
 2
3Handhaben von Werkzeugen
sowie Einrichten, Bedienen
und Warten von Geräten,
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-
wählen und einsetzen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen
und warten, Wartungspläne berücksichtigen
c) Maschinen und Anlagen einrichten, Funktionen prü-
fen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung
von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
und bedienen
4 
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
e) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
  
f) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über-
wachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbeson-
dere an rechnergestützten Maschinen
g) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und
Austausch veranlassen
 6
4 Zuschneiden und Nähen von
Bezügen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Zuschnittschablonen anfertigen und beschriften,
Nähablauf festlegen
b) Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Ein-
teilung, Lederqualität und Musterverlauf auflegen,
Schnittkonturen markieren
c) Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe, insbesondere
Vliesstoffe, zuschneiden, kontrollieren und kenn-
zeichnen
d) Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und
ihre Folgen hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfen
e) Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materi-
alreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsor-
gen
f) Vorarbeiten, insbesondere Ketteln, Raffen und Step-
pen, ausführen
g) Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen
und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstel-
len und kontrollieren, Grifftechniken anwenden
h) Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere
Stepp-, Keder-, Kapp- und Ziernähte, anfertigen, Ver-
schlüsse einarbeiten
14 
i) Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen, Rauten,
Abnähern und Knopfbildern, aufteilen und gestalten
 4
5 Vorpolstern und Konfektionie-
ren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Polstertechniken unterscheiden und anwenden
b) Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vor-
bereiten
c) Polstergrund und Unterfederungen auswählen, an-
bringen und aufbauen
d) Aufbau von Polster oder Matratze festlegen und vor-
bereiten
e) tragende und elastische Teile von Polstern herstellen
und einsetzen
f) Federungen mit Abdeckungen überspannen
g) Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und
Vliesstoffe, auswählen und einsetzen
h) Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster herstellen
18 
i) Fasson aus vorgefertigten Formteilen, insbesondere
aus Schaumstoffen und Kunststoffprofilen, herstel-
len, Flächengestaltung berücksichtigen
 4
6Auswählen und Montieren von
Funktionselementen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) mechanische und elektrische Funktionselemente un-
terscheiden
b) Beschläge für mechanische Funktionen, insbeson-
dere für Sitz- und Liegepositionen, auswählen und
einbauen
c) elektrische und elektronische Komponenten, An-
triebe und Steuerungen auswählen und einbauen
d) Funktionselemente prüfen und nach technischen Un-
terlagen montieren
e) Zusatzelemente unterscheiden und einbauen
f) gesetzliche Vorschriften und Sicherheitsbestimmun-
gen für den Einbau von Funktions- und Zusatzele-
menten einhalten
 10
7 Beziehen von Polsterteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Bezugstechniken unterscheiden und anwenden
b) Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster beziehen
c) Bezugsmaterial am Gestell befestigen, insbesondere
durch Nageln, Kleben und Klammern
12 
d) Formteile beziehen oder Matratzenüberzug anbrin-
gen
 6
8Entwickeln und Anfertigen
von Prototypen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung
von Prototypen auf Umsetzbarkeit prüfen
b) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von
technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz,
Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderun-
gen erarbeiten
c) Prototypen anfertigen, Polster- und Verarbeitungs-
techniken unter Berücksichtigung von Material, Mo-
dell und Funktion anwenden
d) Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen und
dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung
und Modelloptimierung vorschlagen
e) Unterlagen für die Serienfertigung vorbereiten
f) bei technischen Innovationen mitwirken, insbeson-
dere Vorschläge einbringen
 18
9 Endmontage und Qualitäts-
kontrolle
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) optische Designelemente und Verzierungen, insbe-
sondere Ziernägel, Knöpfe und Kordeln, auswählen
und anbringen
b) Polsterteile zu Polstermöbeln zusammenfügen
4 
c) Zubehörteile, insbesondere Füße, Rollen und Be-
schläge, montieren
d) Produktkennzeichnungen, Gebrauchs- und Pflegean-
leitungen zuordnen und anbringen, Bezugsmateria-
lien reinigen
e) Polstermöbel instand setzen
f) Endkontrolle durchführen, insbesondere Funktionen
und Qualität prüfen, Ergebnisse dokumentieren
g) Polstermöbel lager- und versandfertig machen und
verpacken, betriebliche Richtlinien einhalten
 8


Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen, Vorbereiten und Opti-
mieren von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftrags-
unterlagen bearbeiten
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und do-
kumentieren, Liefertermine beachten
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen,
den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeich-
nen und bereitstellen
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
4 
  e) Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen
f) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
der Zusammenarbeit auswerten
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachge-
lagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen
und dokumentieren
 8
6 betriebliche und technische
Kommunikation, Teamarbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und do-
kumentieren
c) gesetzliche und betriebliche Regelungen des Daten-
schutzes beachten und einhalten
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mit-
arbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen,
Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbe-
griffe anwenden, interkulturelle Besonderheiten von
Kollegen und Kolleginnen berücksichtigen
4 
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezi-
fische Anwenderprogramme einsetzen
 4
7 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-
tätssicherung unterscheiden
b) Zwischenkontrollen im laufenden Produktionspro-
zess durchführen und dokumentieren
c) Qualität prüfen, insbesondere Fertigmaße, Funktio-
nen und Verarbeitung, Toleranzen beachten
4 
d) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-
mentieren
e) Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüf-
ergebnisse bewerten und dokumentieren
f) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
h) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-
nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kunden-
zufriedenheit berücksichtigen
 8