Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.09.2020 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute (KredInstAufwV k.a.Abk.)

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 18. Juni 1968 (BGBl. I S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 1987 (BGBl. I S. 2386) außer Kraft.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed