§ 3 WaStrG-KostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 3 WaStrG-KostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 159 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Bei Amtshandlungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des Gebührenverzeichnisses ist Kostenschuldner (§ 13 des Verwaltungskostengesetzes) der Träger des Vorhabens. | (Text neue Fassung) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des Gebührenverzeichnisses ist Gebührenschuldner (§ 6 des Bundesgebührengesetzes) der Träger des Vorhabens. |