Anlage 6a - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)

V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 6a (zu § 21a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang


Anlage 6a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2016 I S. 934)



Text in der Fassung des Artikels 27 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016

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Frühere Fassungen von Anlage 6a PhysTh-APrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 27 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 6a PhysTh-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6a PhysTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PhysTh-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21a PhysTh-APrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.10.2023)
... Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6a nachzuweisen. (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 27 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
... Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6a nachzuweisen. (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, ... Wort „Prüfungen" ersetzt. 5. Nach Anlage 6 werden die folgenden Anlagen 6a und 6b eingefügt: „Anlage 6a (zu § 21a Absatz 2) Bescheinigung ... Nach Anlage 6 werden die folgenden Anlagen 6a und 6b eingefügt: „Anlage 6a (zu § 21a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang  ...


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