Änderung Anlage 6b PhysTh-APrV vom 23.04.2016

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Anlage 6b PhysTh-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung
Anlage 6b PhysTh-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886

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Anlage 6b (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 6b (zu § 21a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung


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Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (BGBl. 2016 I S. 934)





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