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§ 7 - Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)

V. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1456, 1573; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 7 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 7631-1-33 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 7 Einreichung bei der Aufsichtsbehörde



Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde einzureichen.



 

Zitierungen von § 7 SachvPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SachvPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachvPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SachvPrüfV Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum
... nach der vorliegenden Verordnung. Für die Vorlage dieses Prüfungsberichtes gilt § 7 entsprechend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1, eine Prüfung nach ...