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Änderung § 17 LPartG vom 01.09.2009

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§ 17 LPartG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 17 LPartG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Familiengerichtliche Entscheidung


(Text neue Fassung)

§ 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft


vorherige Änderung

Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung.



Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.


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