§ 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§
1568a und
1568b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
§ 269 FamFG Lebenspartnerschaftssachen (vom 22.12.2018) ... der Einwilligung zur Annahme als Kind, 5. Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes , 6. Haushaltssachen nach § 13 oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, ... oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 6. Haushaltssachen nach § 13 oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes , 7. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner, 8. die gesetzliche ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Artikel 7 ZuGewAusglÄndG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ... 13 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben". 2. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der ... bei Getrenntleben". 2. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008) ... frei. Der Standesbeamte des danach zuständigen Standesamts hat die in § 17 in Verbindung mit den §§ 15, 16 des Personenstandsgesetzes bezeichneten Angaben unter ...
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