Änderung § 20a LPartG vom 01.10.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20a LPartG und Änderungshistorie des LPartG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20a LPartG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung
§ 20a LPartG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a


vorherige Änderung

 


1 Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. 2 Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. 3 Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed